Die Prototypen werden in verschiedenen, konkret zu vereinbarenden Verfahren gefertigt. Sie entsprechen dem vom Auftraggeber gelieferten Zeichnungs- bzw. 3D Datensatz.
Die Prototypen werden grundsätzlich vom Auftraggeber abgenommen und schriftlich freigegeben. Bei weiterer Bearbeitung der Prototypen ohne Freigabe auf Grund sehr kurzer Lieferterminanforderungen geht das Fehlerrisiko zu Lasten des Auftraggebers.
Wird ein Finish auf die Prototypen mit angefragt, bezieht sich das Finish auf die vom Auftraggeber definierten Flächen. Das Finish beinhaltet eine Oberflächenversieglung. Grundierung und Lackierung der Prototypen nach einer vom Auftraggeber gewählten Struktur oder Oberflächengüte, z.B. nach VDI 3400. Werden die Prototypen abgeformt, kann es beim Entformen zu Deformierungen, Brüchen, bis hin zur völligen Zerstörung kommen. Um die geforderte Qualität der Teile gewährleisten zu können, behalten wir uns eine Neufertigung der Prototypen bei Bedarf und nach erfolgter Abstimmung mit dem AG vor. Die Kosten hierfür sind vom AG zu tragen.
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers. Ab einem Bestellwert von > 500,00 € erfolgt einmalig eine Lieferung frei Haus. Bei Teillieferungen wird ab der 2. Lieferung der Versand in Rechnung gestellt. Zusätzliche Kosten für eventuell gewünschte Sonderversandarten, wie z.B. „vor 10.00 Uhr-Zustellung“ sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Versenden der Ware durch Speditionen oder Paketdienste ist beim Empfang der Ware auf den einwandfreien Zustand der Verpackung zu achten. Bei äußerlich sichtbaren Beschädigungen sind diese beim Transporteur sofort anzuzeigen und quittieren zu lassen.
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 14 Tage netto ohne Abzug oder innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto zahlbar. Die Zahlung gilt erst mit dem Tag als geleistet, an dem der Lieferant über den Gegenwert verfügen kann. Wird dem Lieferer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründete Bedenken bestehen, so ist er berechtigt, Zahlung vor Eintritt des Zahlungstermins zu verlangen sowie außenstehende Lieferungen zurückzubehalten.
Bei Zahlungen nach Fälligkeit ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe der von Großbanken für Kreditgewährungen geforderten Sätze zu berechnen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, die Gesamtforderung für fällig zu erklären. Sämtliche für den Zahlungseinzug anfallenden Kosten werden den in Verzug Geratenen belastet.
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.