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Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen (AGB)

Stand: Mai 2019

1. Allgemeines

Diese Vertrags- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote über Lieferungen von Waren und Dienstleistungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote gelten, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, als freibleibend und verbindlich. Zu jeder Bestellung sind aktuelle Fertigungszeichnungen bzw. 3D-Daten zu übermitteln. Fertigungsbindend sind hierbei die 3D-Daten. Jeder Vertrag bedarf einer Auftragsbestätigung. Die Rechnungslegung erfolgt mit der Auslieferung der Ware.

3. Preise

Den Preisen ist der geschätzte Arbeits- und Materialaufwand zu Grunde gelegt. Änderungen, die einen Mehraufwand bzw. Vereinfachungen zur Folge haben, sind neu zu vereinbaren. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

4. Güte und Beschaffenheit

  • a) Prototypen

    Die Prototypen werden in verschiedenen, konkret zu vereinbarenden Verfahren gefertigt. Sie entsprechen dem vom Auftraggeber gelieferten Zeichnungs- bzw. 3D Datensatz.

    Die Prototypen sollten grundsätzlich vom Auftraggeber abgenommen und schriftlich freigegeben werden. Bei weiterer Bearbeitung der Prototypen ohne Freigabe auf Grund sehr kurzer Lieferterminanforderungen geht das Fehlerrisiko zu Lasten des Auftraggebers.

    Wird ein Finish auf die Prototypen mit angefragt, bezieht sich das Finish auf die vom Auftraggeber definierten Flächen. Das Finish beinhaltet eine Oberflächenversieglung. Grundierung und Lackierung der Prototypen nach einer vom Auftraggeber gewählten Struktur oder Oberflächengüte, z.B. nach VDI 3400. Werden die Prototypen abgeformt, kann es beim Entformen zu Deformierungen, Brüchen, bis hin zur völligen Zerstörung kommen. Um die geforderte Qualität der Teile gewährleisten zu können, behalten wir uns eine Neufertigung der Prototypen bei Bedarf und nach erfolgter Abstimmung mit dem AG vor. Die Kosten hierfür sind vom AG zu tragen.

  • b) Gießformen

    Die Gießformen werden ausschließlich in unserem Hause genutzt und nicht ausgeliefert. Bei der angegebenen Formausbringung handelt es sich um eine geschätzte, voraussichtliche Stückzahl, die aufgrund von Geometrien variieren kann. Sollten die Formen eine höhere Ausbringung zulassen, können jederzeit Teile nachbestellt werden. Gießformen, die eine Restformausbringung zulassen, werden max. 1 Jahr gelagert und dann entsorgt. Gießformen, die zur Serienproduktion genutzt werden, können nach Vereinbarung länger gelagert werden.
  • a) Gießteile

    Die Gießteile werden farbig oder transparent in PU in den Shorehärten A40 bis hin zu glasfaserverstärkten, sehr harten Shorehärten gegossen. PU-Gießteile werden in Anlehnung an die DIN 16742 Toleranzgruppe 6 gefertigt. Die Wärmebeständigkeit der Gießteile liegt je nach vereinbartem Material zwischen 60° – 150°. Die Gießteile entsprechen in Ihren Eigenschaften den in den Materialdatenblättern angegebenen Parametern. Materialdatenblätter können jederzeit bei uns angefordert oder auf unserer Internetseite www.fast-part.com herunter geladen werden.

5. Maßhaltigkeit

Für additiv gefertigte Funktionsmusterteile & Prototypen kommt eine Gewährleistung nur dann in Frage, wenn in erheblichem Umfang nachweisbare Abweichungen auftreten, die nicht dem aktuellsten Stand der Technik entsprechen. Bei Kunststoffbauteilen ist mit den üblichen Maßtoleranzen der Rapid-Prototyping-Verfahren (0,3-0,5%) zurechnen. Toleranzen unter 0,1 mm sind je nach Herstellungsverfahren nach vorheriger Absprache bedingt möglich. Für die mechanische Fertigung bzw. Blechbearbeitung gelten, sofern nicht anders angegeben, die Toleranzen nach DIN 7168.

6. Dokumentation & Erstmusterprüfung

Messprotokolle, Erstmusterprüfberichte, sowie Materialprüfzeugnisse sind im Angebot nicht enthalten, können aber kostenpflichtig angefordert werden. Erstmusterprüfungen werden ausschließlich auf Kundenwunsch gemäß den Toleranzen der DIN 16742-TG6 durchgeführt. Der AG stellt hierbei entsprechende Prüfzeichnungen zur Verfügung.

7. Warenausgangsprüfung und Verpackung

Es erfolgt grundsätzlich eine 100% Sichtkontrolle sowie eine stichprobenartige Kontrolle hinsichtlich Maßhaltigkeit vor dem Versand der Teile. Die bestellten Artikel werden je nach Lieferumfang und Beschaffenheit transportsicher in entsprechenden Kartonagen verpackt. Soweit nicht anders vorgegeben, obliegt die Auswahl der geeigneten Verpackung dem AN. Bei besonderen Anforderungen an die Verpackung ist diese ggf. zur Verfügung zu stellen bzw. bei Auftragserteilung kostenpflichtig mit anzufordern.

8. Versand und Lieferung

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers. Ab einem Bestellwert von < 1000,00 € erfolgt einmalig eine Lieferung frei Haus. Bei Teillieferungen wird ab der 2. Lieferung der Versand in Rechnung gestellt. Zusätzliche Kosten für eventuell gewünschte Sonderversandarten, wie z.B. "vor 10.00 Uhr-Zustellung" sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Versenden der Ware durch Speditionen oder Paketdienste ist beim Empfang der Ware auf den einwandfreien Zustand der Verpackung zu achten. Bei äußerlich sichtbaren Beschädigungen sind diese beim Transporteur sofort anzuzeigen und quittieren zu lassen.

9. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungssumme ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung gilt erst mit dem Tag als geleistet, an dem der Lieferant über den Gegenwert verfügen kann. Wird dem Lieferer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründete Bedenken bestehen, so ist er berechtigt, Zahlung vor Eintritt des Zahlungstermins zu verlangen sowie außenstehende Lieferungen zurückzubehalten.

Bei Zahlungen nach Fälligkeit ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe der von Großbanken für Kreditgewährungen geforderten Sätze zu berechnen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, die Gesamtforderung für fällig zu erklären. Sämtliche für den Zahlungseinzug anfallenden Kosten werden den in Verzug Geratenen belastet.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. FASTPART Kunststofftechnik GmbH. Soweit die Waren vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet werden, wird der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, d.h. gilt FASTPART als Hersteller im Sinne § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

11. Konstruktionsdienstleistungen

Angebotene Konstruktions­dienstleistungen beziehen sich immer auf die Kostenabschätzung zum Zeitpunkt des jeweiligen Informations- bzw. Datenstandes bei Anfrage dar. Sämtliche Zusatzaufwendungen bzw. konstruktive Änderungen die sich im Laufe einer Projektentwicklung ergeben können, müssen gesondert verhandelt werden.

12. Beanstandungen und Gewährleistungen

Mängelrügen und sonstige Beanstandungen müssen unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware unter Angabe des Mangels schriftlich angezeigt werden. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Lieferer die betriebsübliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

13. Lieferantenaudits

Die Firma Fast Part ist nach DIN ISO 9001:2015 zertifiziert. Eine Auditierung durch den AG kann sich also ausschließlich auf diese Norm beziehen. Audits sind mit einer Frist von mindestens 5 Werktagen unter Zusendung einer vollumfänglichen Agenda anzukündigen. Audits durch Drittunternehmen oder Fremddienstleister werden nicht zugelassen.

14. Verbraucherinformation

Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucher­schlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.